Umsatzsteuer: Was ändert sich bei der Kleinunternehmerbefreiung?
Erhöhung der Umsatzgrenze, vereinfachte Rechnungsausstellung, auch für Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten.
Von der Umsatzsteuer befreit sind die Umsätze der Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer, wobei man bei Inanspruchnahme dieser Steuerbefreiung auch einen allfälligen Vorsteuerabzug verliert.
Entsprechend der aktuellen Regelung ist ein Kleinunternehmer ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze im Veranlagungszeitraum € 35.000,00 (netto) nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben bestimmte Umsätze, wie jene aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie bestimmte steuerbefreite Umsätze außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.
Nutzt ein Unternehmer die Kleinunternehmerbefreiung, kann er bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Kleinunternehmerbefreiung verzichtet. Die Erklärung bindet die Unternehmerin bzw. den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 wird diese Bestimmung allerdings ab 2025 geändert. Im Folgenden ein Überblick zu den Eckpunkten der Änderungen:
Kleinunternehmer haben zudem ab 2025 die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung (entsprechend der Bestimmungen für Kleinbetragsrechnungen) unabhängig vom in der Rechnung ausgewiesenen Betrag.
Stand: 27. August 2024
Erhöhung der Umsatzgrenze, vereinfachte Rechnungsausstellung, auch für Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten.
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